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National- und Ständerat haben am 28.09.2018 eine kleine Reform der Verrechnungssteuer beschlossen, wonach die Verwirkung der Verrechnungssteuer nicht eintritt, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren: a. nachträglich angegeben werden; oder b. von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.

Die Vorlage kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/6047.pdf

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